Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016
Kfz-Reparaturbedingungen
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer
4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus
diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t) oder mit dessen Einverständnis
der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.